Hinweis:
Haben Sie bereits ein Schreiben von uns erhalten und möchten darauf Bezug nehmen, wenden Sie sich direkt an die im Briefkopf oder Hinweistext angegebene Dienststellen-Adresse. Zur leichteren Bearbeitung Ihres Anliegens ersuchen wir Sie, die in unserem Schreiben ebenfalls im Briefkopf angeführte Geschäftszahl anzugeben.
Mit der elektronischen Zustellung können Sie behördliche Dokumente einfach und sicher rund um die Uhr, sieben Tage die Woche und auch von unterwegs empfangen. Um alle behördlichen Briefsendungen zu erhalten, ist es notwendig, sich bei der elektronischen Zustellung anzumelden.
Das Amt der Oö. Landesregierung ist elektronisch mit der ERsB-Ordnungsnummer 9110010739201 erreichbar.
Das Land Oberösterreich ist elektronisch mit der ERsB-Ordnungsnummer 9110028062742 erreichbar.
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Anmeldung zur elektronischen Zustellung
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Bundesministerium für Finanzen
Für den Elektronischen Rechtsverkehr – ERV verwenden Sie bitte folgende Anschriftcodes:
- Amt der Oö. Landesregierung - Z014310
- Land Oberösterreich - Z014329
Informationen zu rechtswirksamen Anbringen
Nachfolgende Informationen gelten
- für alle Behörden, deren Geschäftsstelle das Amt der Oö. Landesregierung ist, sowie
- mit Ausnahme des 2. Punktes "Rechtswirksames Einbringen", in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sinngemäß, wobei anstelle von Behörden Dienststellen des Amtes der Oö. Landesregierung (z.B. Direktionen, Abteilungen) gemeint sind.
Postadresse:
Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefaxnummer: (+43 (0) 732) 7720 – 211668
E-Mail-Adresse: post@ooe.gv.at
Elektronische Zustellung:
9110010739201 (ERsB-Ordnungsnummer) an „Amt der Oö. Landesregierung“
Elektronischer Rechtsverkehr: Z014310 (ERV-Anschriftcode)
Besondere Übermittlungsformen:
- https://www.land-oberoesterreich.gv.at/formulare.htm
- https://www.land-oberoesterreich.gv.at/wirtschaftsportal.htm
- Sonstige E-Gov-Formulare / offizielle Einbringungsmöglichkeiten
Es werden – jeweils die gesetzlichen Feiertage ausgenommen – folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten festgelegt (§ 13 Abs. 5 letzter Satz AVG; § 85 Abs. 3 BAO):
Montag | 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr |
Dienstag | 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 bis 14:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr |
Freitag | 07:30 bis 13:00 Uhr |
davon abweichend gilt:
24. Dezember |
keine Amtsstunden |
31. Dezember |
07:30 bis 12:00 Uhr |
Parteienverkehr
Montag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Mittwoch | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Donnerstag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
24. Dezember | kein Parteienverkehr |